Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/13/0125 E 15. Dezember 2009 RS 1 (hier: Dies trifft auch auf den eine Berufsausbildung darstellenden Besuch einer Berufsschule zu.)

Stammrechtssatz

Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern es muss die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2008, 2007/15/0050, und vom 18. November 2009, 2008/13/0013, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160025.L04