Verwaltungsgerichtshof
22.05.2025
Ro 2024/16/0023
Die Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG wird nicht dadurch zu einer verfahrensrechtlichen Frist, dass der Anspruch im VwGVG, einem Verfahrensgesetz, festgelegt wird. Paragraph 26, VwGVG begründet den im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebührenanspruch, legt jedoch keine Verfahrensvorschriften für seine Geltendmachung fest. Das Verfahren über den Gebührenanspruch selbst beginnt erst mit der Stellung eines - rechtzeitigen - Antrags nach Paragraph 19, Absatz eins, GebAG. Die Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG ist selbst nicht Teil des Verfahrens über den Gebührenanspruch, sondern ihre Einhaltung ist die Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs, der seinerseits in dem Verfahren über den Gebührenantrag geprüft wird vergleiche auch VfGH 11.10.1980, VfSlg. 8906, wonach eine prozessuale Frist nur eine solche ist, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird, oder in einem Verfahren läuft, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160023.J04