Verwaltungsgerichtshof
22.05.2025
Ro 2024/16/0023
Der materiell-rechtliche Anspruch auf die Beteiligtengebühr nach Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG hängt von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG ab. Es ist zudem gesetzlich ausdrücklich angeordnet, dass der Antragsteller den Anspruch auf Gebührenersatz bei Versäumung der Frist verliert. Es handelt sich daher bei der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG um eine materiell-rechtliche Frist. Dies wird durch die Ausrichtung der Frist auf die Wahrung eines materiell-rechtlichen Anspruches und den Gesetzeswortlaut eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Auslegung wird schließlich durch die Materialien gestützt, die den an die Nichteinhaltung der Frist geknüpften Verlust des Anspruchs mit der Verfahrensstraffung begründen vergleiche ErläutRV 1336 der Beilagen römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 23).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160023.J06