Verwaltungsgerichtshof
22.05.2025
Ro 2024/16/0023
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG sieht vor, dass der Zeuge seinen Anspruch auf die Gebühr binnen 14 Tagen "bei sonstigem Verlust" geltend zu machen hat. Beim Anspruch des Beteiligten auf die Gebühr nach Paragraph 26, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, VwGVG handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Kosten für die Teilnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die näheren Anspruchsvoraussetzungen für die Gebühr etwa des Zeugen werden in Paragraph 4, GebAG geregelt. Es handelt sich bei dem Gebührenanspruch der Zeugen nach dem GebAG um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Da Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG auf die Paragraphen 3 bis 18 GebAG verweist, gilt dies ebenso für den Gebührenanspruch des Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160023.J03