Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0080 E 17. Mai 2006 VwSlg 8138 F/2006 RS 4

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, führt noch nicht zu Herstellungsaufwand, solange nicht die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändert wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. Juni 1987, 86/13/0167).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150085.L06