Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0080 E 17. Mai 2006 VwSlg 8138 F/2006 RS 3

Stammrechtssatz

Herstellungsaufwand liegt auch vor, wenn Maßnahmen am Wirtschaftsgut die Wesensart dieses Wirtschaftsgutes verändern. So zählt etwa bei Gebäuden insbesondere ein Gebäudezubau oder eine Gebäudeaufstockung zu den Herstellungskosten vergleiche das hg Erkenntnis vom 11. Mai 1993, 92/14/0229), während beispielsweise die regelmäßig erforderlichen Ausbesserungen am Gebäude, auch wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt, Erhaltungsaufwand darstellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150085.L05