Verwaltungsgerichtshof
02.03.2026
Ra 2024/15/0085
GRS wie Ro 2020/15/0017 E 19. Oktober 2022 RS 5
Grundsätzlich beginnt die AfA erst mit der Inbetriebnahme eines der Erzielung von Einkünften dienenden Wirtschaftsgutes. Bei Gebäuden, die der Vermietung dienen, wird die AfA aber nicht erst ab der tatsächlichen Überlassung an Mieter angesetzt, sondern schon ab der in der Vermietungsabsicht erfolgten Bereitstellung des Gebäudes, weil bei Gebäuden die rein altersbedingte Abnutzung in den Vordergrund tritt vergleiche VwGH 27.07.1994, 92/13/0175; 2.3.1993, 92/14/0182; 22.2.1993, 92/15/0048; 27.11.1984, 83/14/0046, 0048).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150085.L03