Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/15/0004 B 30. Juni 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zweck der steuerlichen Absetzung für Abnutzung liegt in der Berücksichtigung des bei der Einkunftserzielung eintretenden Wertverzehrs eines Wirtschaftsgutes mit mehrjähriger Nutzungsdauer (Anlagevermögen); entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen, das durch die Nutzung einem Wertverzehr unterworfen ist, für die Einkunftserzielung einsetzt vergleiche VwGH 6.11.1991, 91/13/0074).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150085.L02