Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0335 E 20. Mai 2010 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0050).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150085.L01