Verwaltungsgerichtshof
02.03.2026
Ra 2024/15/0085
GRS wie 2008/15/0335 E 20. Mai 2010 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0050).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150085.L01