Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0092 E 22. November 2016 RS 3 (hier ohne den ersten Satz; hier auch in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverständigenbeweis "notwendig" im Sinn des Paragraph 177, Absatz eins, BAO, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann. Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung; hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch aufgrund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, 2010/17/0167, mwN, sowie Ritz, BAO5, Rz. 1 und 5 zu Paragraph 177, BAO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150078.L06