Verwaltungsgerichtshof
25.03.2026
Ro 2024/15/0027
Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung keine entscheidende Bedeutung zu. Sollten bei einer aus mehreren Teilen zusammengesetzten Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesonderte Dienstleistungen vorliegen, ist der Gesamtpreis auf die einzelnen Dienstleistungen aufzuteilen vergleiche EuGH 25.2.1999, C-349/96, Card Protection Plan, Rn 31).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150027.J02