Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/16/0004 B 16.04.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0021 E 17. November 2015 RS 2 (hier ohne den Einschub)

Stammrechtssatz

Der VwGH ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des VwGH - allerdings dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (Hinweis E 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150001.L05