Verwaltungsgerichtshof
10.12.2025
Ra 2024/15/0001
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/16/0004 B 16.04.2026
GRS wie Ra 2015/22/0021 E 17. November 2015 RS 2 (hier ohne den Einschub)
Der VwGH ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des VwGH - allerdings dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (Hinweis E 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150001.L05