Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/16/0004 B 16.04.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0212 E 24. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Das KFG enthält wie das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0107, ausgeführt, dass dabei auf den Begriff des Halters iSd Paragraph 5, Absatz eins, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) zurückzugreifen ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150001.L04