Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/16/0004 B 16.04.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0147 B 23. Mai 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Der EuGH hat sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer - unter anderem auch vor dem Hintergrund der Zulassungspflicht des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 vergleiche EuGH 21.3.2002, Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH) - beschäftigt und diese für den Fall der dauerhaften Verwendung des betreffenden Kfz im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dem Grunde nach bejaht vergleiche dazu VwGH 30.1.2014, 2012/16/0107, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; vergleiche auch VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170; 23.3.2006, 2006/16/0003; 21.11.2013, 2011/16/0221; 12.9.2017, Ra 2017/02/0100, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150001.L01