Verwaltungsgerichtshof
27.02.2026
Ra 2024/14/0861
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/14/0862
GRS wie Ra 2017/22/0152 E 15. September 2020 RS 5 (hier: ohne Bezugnahme auf Paragraph 9, AVG)
Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - durchzuführen vergleiche VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140861.L02