Verwaltungsgerichtshof
03.02.2026
Ra 2024/14/0156
GRS wie Ra 2024/20/0347 B 1. Juli 2024 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck)
Für die Beurteilung, ob das BVwG in gesetzmäßiger Besetzung entschieden hat, ist allein die bei Einlangen der Beschwerde geltende Geschäftsverteilung dieses Gerichts maßgeblich vergleiche VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0252; 3.3.2020, Ra 2019/01/0446 und 0447; ferner zu dieser Konstellation sowie einer solchen, in der später eine Änderung der Zuteilung durch den Geschäftsverteilungsausschuss erfolgt ist, VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0184 und 0185).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140156.L01