Verwaltungsgerichtshof
19.02.2025
Ra 2024/13/0081
Auch bei Sachverständigengutachten ist nach Paragraph 183, Absatz 4, BAO der Partei vor Erlassung der abschließenden Erledigung Gelegenheit zu geben, vom Gutachten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern vergleiche VwGH 28.5.1998, 96/15/0132; 29.9.2004, 2002/13/0206).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L10