Verwaltungsgerichtshof
19.02.2025
Ra 2024/13/0081
Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der Änderung des Paragraph 280, BAO (JStG 2018) eine abschließende Regelung für die Urschrift und die Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der VwG zu schaffen; die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 96, BAO sollte gänzlich entfallen. Erkennbar sollte damit insbesondere die in Paragraph 96, BAO normierte Genehmigungsfiktion (Leiter der Abgabenbehörde) betreffend Erledigungen der VwG beseitigt werden. Daraus ist insbesondere auch ableitbar, dass die Verwendung einer Amtssignatur auf den Ausfertigungen der Entscheidung nicht (nunmehr iSd Paragraph 96, Absatz 2, BAO) bewirkt, dass die Genehmigung dieser Entscheidung fingiert werden könnte. Inhalt der Novellierung war auch eine Erweiterung der Ausfertigungsvarianten und damit eine Vereinfachung dahin, dass diese nicht mehr jedenfalls die Unterschrift des Senatsvorsitzenden oder des Einzelrichters (oder allenfalls eine Beglaubigung) zu enthalten haben vergleiche Paragraph 280, Absatz eins, Litera f, BAO in der Fassung vor dem JStG 2018).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L08