Verwaltungsgerichtshof
19.02.2025
Ra 2024/13/0081
GRS wie Ra 2015/09/0043 E 10. September 2015 VwSlg 19196 A/2015 RS 4
Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd Paragraph 2, Ziffer eins und 5 E-GovG 2004 erfolgen. Je nach technischorganisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. GP, 12 f).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L02