Verwaltungsgerichtshof
18.11.2024
Ra 2024/13/0051
GRS wie Ra 2019/13/0074 E 3. Dezember 2021 RS 1
Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach Paragraph 162, BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des Paragraph 162, BAO zu seinen Lasten vergleiche VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130051.L02