Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0114 E 24. Oktober 2019 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen vergleiche VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116, VwSlg 8305 F/2008; 27.8.2008, 2008/15/0127, VwSlg 8359 F/2008). Werden Fremdwährungsdarlehen hingegen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen -, so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Die Konvertierung in die Heimatwährung ist als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen. Es handelt sich hiebei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens vergleiche VwGH 24.9.2008, 2006/15/0255, VwSlg 8366 F/2008; 4.6.2009, 2004/13/0083, VwSlg 8450 F/2009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130016.J02