Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/15/0026 E 18. Dezember 2017 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Kreditgeber erzielt Einkünfte iSd Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 nicht aus der "Fremdwährungsverbindlichkeit", sondern aus der mit dieser korrespondierenden "Fremdwährungsforderung". Trotz des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Verbindlichkeit unterscheiden sich diese beiden Wirtschaftsgüter insbesondere in Hinblick auf die Besteuerung der aus ihnen erwachsenen - vom Schuldner zu zahlenden und vom Gläubiger zu empfangenden - Zinsen voneinander. Die vom Schuldner zu zahlenden Zinsen stellen aus Sicht des Gläubigers Erträge seiner Kapitalforderung dar, die als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen zu erfassen sind. Hingegen fallen die Zinsen beim Schuldner nicht als (negative) Erträge aus seiner Verbindlichkeit unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vielmehr stellen Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung dar vergleiche z.B. den auch nach der Neuordnung der Kapitalbesteuerung unverändert gebliebenen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024130016.J01