Verwaltungsgerichtshof
29.05.2024
Ra 2024/13/0010
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/13/0011 E 29.05.2024
Wären die Erledigungen des Finanzamts nicht wirksam zugestellt worden, wären die dagegen erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) als unzulässig zurückzuweisen gewesen vergleiche VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130010.L03