Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0010

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/13/0011 E 29.05.2024

Rechtssatz

Wären die Erledigungen des Finanzamts nicht wirksam zugestellt worden, wären die dagegen erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) als unzulässig zurückzuweisen gewesen vergleiche VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130010.L03