Verwaltungsgerichtshof
22.10.2024
Ra 2024/13/0008
War Inhalt des Spruches erster Instanz jeweils die Festsetzung der Umsatzsteuer für bestimmte Monate (Paragraph 21, Absatz 3, UStG 1994) und stellt sich (erst) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heraus, dass für diese Zeiträume weitere steuerpflichtige Umsätze zu berücksichtigen sind (hier: etwa der Umsatzsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe iSd Artikel eins, UStG 1994), so sind diese bei einer - in jeder Richtung möglichen Abänderung vergleiche Paragraph 279, Absatz eins, BAO) - vom BFG zu berücksichtigen. Die "Sache" des Verfahrens (Umsatzsteuer für bestimmte Monate) wird durch Berücksichtigung weiterer Vorgänge, die zu einer Erwerbsbesteuerung geführt haben, nicht überschritten; eine andere (verschiedene) Abgabe ("Sache") liegt insoweit nicht vor.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L06