Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0008

Rechtssatz

Mit dem AbgÄG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 161, wurde die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG aufgehoben; es wurden Regelungen über die Verantwortlichkeit von Verbänden eingefügt (Paragraph 28 a, FinStrG). Diese Bestimmung regelt die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden in weitgehender Übereinstimmung mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1187 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26). Nach der Rechtsprechung des OGH (OGH 6.9.2017, 13 Os 64/17m), bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs, dass sich der Verurteilte - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - gegenüber niemandem darauf berufen kann, dass er die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht begangen hätte. Kamen dem belangten Verband im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu, stand ihm daher bereits bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit offen, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und konnte er den Schuldspruch seines Entscheidungsträgers auf gleiche Weise wie dieser bekämpfen, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf den Verband vergleiche auch RIS Justiz RS0112232).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L05