Verwaltungsgerichtshof
22.10.2024
Ra 2024/13/0008
GRS wie Ra 2023/13/0160 E 31. Jänner 2024 RS 2
Ein Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder er dies hätte wissen müssen. Ob dies der Fall ist, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde oder das VwG in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat vergleiche VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007, je mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L03