Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/13/0052 B 24. August 2023 RS 4

Stammrechtssatz

Vorsteuerabzug steht nur dann zu, wenn die materiellen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass eine Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurde vergleiche VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN). Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht demnach kein Recht auf Vorsteuerabzug vergleiche VwGH 29.3.2023, Ra 2020/13/0050, mwN; EuGH 25.5.2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie, C-114/22, Rn. 31).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L02