Verwaltungsgerichtshof
22.10.2024
Ra 2024/13/0008
GRS wie Ra 2023/13/0052 B 24. August 2023 RS 4
Vorsteuerabzug steht nur dann zu, wenn die materiellen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass eine Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurde vergleiche VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0030, mwN). Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht demnach kein Recht auf Vorsteuerabzug vergleiche VwGH 29.3.2023, Ra 2020/13/0050, mwN; EuGH 25.5.2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie, C-114/22, Rn. 31).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130008.L02