Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2024/13/0008

Ro 2024/13/0009

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2024/13/0010 B 26.09.2024

Rechtssatz

Paragraph 101, Absatz 3, BAO normiert nur eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll vergleiche VwGH 5.10.1994, 94/15/0004). Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Erledigungen gegenüber den Beteiligten wäre aber nicht nur, dass die Erledigungen diesen Beteiligten zugestellt würden (oder gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO als zugestellt gälten), sondern weiters, dass diese Beteiligten in den Erledigungen als (behauptete) Teilhaber (Paragraph 188, Absatz 3, BAO) bezeichnet würden. Für in der Erledigung nicht genannte Personen könnte aber auch die Aufnahme eines Hinweises nach Paragraph 101, Absatz 3, BAO zu keiner Wirkung führen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130007.J07