Verwaltungsgerichtshof
26.09.2024
Ro 2024/13/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/13/0008
Ro 2024/13/0009
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/13/0010 B 26.09.2024
Paragraph 101, Absatz 3, BAO normiert nur eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll vergleiche VwGH 5.10.1994, 94/15/0004). Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Erledigungen gegenüber den Beteiligten wäre aber nicht nur, dass die Erledigungen diesen Beteiligten zugestellt würden (oder gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO als zugestellt gälten), sondern weiters, dass diese Beteiligten in den Erledigungen als (behauptete) Teilhaber (Paragraph 188, Absatz 3, BAO) bezeichnet würden. Für in der Erledigung nicht genannte Personen könnte aber auch die Aufnahme eines Hinweises nach Paragraph 101, Absatz 3, BAO zu keiner Wirkung führen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130007.J07