Verwaltungsgerichtshof
26.09.2024
Ro 2024/13/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/13/0008
Ro 2024/13/0009
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/13/0010 B 26.09.2024
Der "negative Feststellungsbescheid" muss die Gesamtheit der einschreitenden Rechtssubjekte erreichen. Er muss sich also an all jene wenden, für die in der Abgabenerklärung die Zuteilung eines Anteils am Ergebnis geltend gemacht wird. Die Erledigung muss also an jene Personen ergehen, hinsichtlich derer der Zufluss von Einkünften in Streit steht vergleiche VwGH 19.12.2002, 99/15/0051). Andere Rechtssubjekte, für die nicht einmal behauptet wird, dass ihnen (gemeinschaftliche) Einkünfte zugeflossen wären, müssen in eine derartige negative Feststellung nicht aufgenommen werden, was schon daraus folgt, dass andernfalls der Adressatenkreis unbeschränkt wäre.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130007.J02