Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2024/13/0008

Ro 2024/13/0009

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2024/13/0010 B 26.09.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/13/0007 B 19. Oktober 2023 RS 4

Stammrechtssatz

Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder) iSd Paragraph 191, Absatz eins und 3 BAO, denen, falls das sich als Gesellschaft (Gemeinschaft) gerierende Gebilde Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären vergleiche VwGH 30.3.2006, 2004/15/0048, mwN). Ein solcher Bescheid muss wiederum die Gesamtheit der einschreitenden Rechtssubjekte erreichen, denen die Abgabenerklärung (oder das Rechtsmittel) zuzurechnen ist vergleiche VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0085, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130007.J04