Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

Ro 2024/13/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2024/13/0008

Ro 2024/13/0009

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2024/13/0010 B 26.09.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/13/0005 B 11. Juni 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche etwa VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Auf eine Rechtsfrage, die das VwG bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom VwGH nicht einzugehen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0014; 15.2.2021, Ro 2019/17/0002).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130007.J01