Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/12/0113 E 19. Februar 2026 RS 5

Stammrechtssatz

Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung. Aus Paragraph 17, VwGVG folgt, dass dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutrifft. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eines VwG eine abgesonderte Revision nicht zulässig, diese können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120131.L02