Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0059 E 25. September 2019 RS 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Eine derartige Besonderheit wäre insbesondere dann gegeben, wenn das der Behörde vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht vergleiche etwa VwGH 19.2.1991, 90/05/0096, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120131.L01