Verwaltungsgerichtshof
15.09.2025
Ra 2024/12/0127
GRS wie Ra 2017/17/0838 B 7. Juni 2018 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Dass Straferkenntnisse eigenhändig zuzustellen wären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 22, AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 20.10.1987, 86/04/0059) und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120127.L04