Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0838 B 7. Juni 2018 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Dass Straferkenntnisse eigenhändig zuzustellen wären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 22, AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 20.10.1987, 86/04/0059) und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120127.L04