Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0127

Rechtssatz

Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG (arg: "Ansprüche ... sind ... geltend zu machen"), dass die betreffenden Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung untergehen vergleiche die Qualifikation der gleichartigen 6-Monats-Frist in der Parallelbestimmung des Paragraph 15, GlBG als materiell-rechtliche Frist; demgegenüber die abweichende Formulierung der in Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz B-GlBG geregelten Anfechtungsfrist sowie zum prozessualen Charakter der dieser vergleichbaren Frist des Paragraph 15, GlBG in OGH 4.5.2006, 9 ObA 81/05k). Der materiell-rechtliche Charakter der Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG ergibt sich dabei auch daraus, dass sie wortgleich jenen Fristen geregelt ist, in denen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB für anwendbar erklärt wird und es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Somit ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG, dass damit eine materiell-rechtliche Frist normiert wird (VwGH 21.3.1984, 82/01/0307; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120127.L03