Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/08/0020 B 12. September 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche zum KBGG VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120127.L02