Verwaltungsgerichtshof
07.07.2026
Ra 2024/12/0125
GRS wie 2006/12/0210 E 12. Mai 2010 RS 7 (hier nur der erste Satz ohne 'und dieser als weiter im aktiven Dienststand befindlich anzusehen ist')
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde, tritt die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage vor seiner Erlassung zurück; dies bedeutet, dass die Ruhestandsversetzung des Beamten rückwirkend ihre Wirkung verliert und dieser als weiter im aktiven Dienststand befindlich anzusehen ist. Hat der Beamte mittlerweile sein 65. Lebensjahr vollendet, ist er so zu behandeln, als ob er erst mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet hat, in den Ruhestand getreten wäre (Paragraph 68, Absatz eins, Wr DO 1994). Eine rückwirkende amtswegige Ruhestandsversetzung nach Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, kommt nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 68 a, Absatz 4, Wr DO 1994 nicht in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120125.L01