Verwaltungsgerichtshof
04.06.2025
Ra 2024/12/0027
GRS wie Ra 2019/16/0107 E 20. Oktober 2020 RS 2 (hier nur die ersten drei Sätze)
Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0024). Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen vergleiche etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Eine allfällige Rechtwidrigkeit des Bescheids kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden vergleiche etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075). Mit dem Bescheid vom 30. Mai 2018 hat die Landespolizeidirektion im vorliegenden Fall über die Beschlagnahme zweier näher bezeichneter, am 9. April 2018 in amtliche Verwahrung genommener Glücksspielautomaten abgesprochen. Damit sind auch die faktische Amtshandlung des Abtransports der Glücksspielautomaten und deren amtliche Verwahrung ab dem 9. April 2018 vom Spruch des Beschlagnahmebescheids umfasst. Ob diese vorangegangene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von einem Organ der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 53, Absatz 2, GSpG) oder von einem zur Erlassung eines Bescheids nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG befugten Organ der Behörde erfolgte, ist dafür nicht entscheidend. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheids wäre daher im Wege der Bescheidbeschwerde geltend zu machen gewesen. Indem das Landesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage das Maßnahmenbeschwerdeverfahren nicht einstellte, sondern inhaltlich erledigte, belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120027.L08