Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0026

Rechtssatz

Der EuGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei unterbliebener unionsrechtlicher Regelung der Verjährung für den betroffenen (nicht harmonisierten) Bereich ein Verstoß gegen das Unionsrecht (Äquivalenzprinzip) bei Vorliegen unterschiedlicher Verjährungsbestimmungen im nationalen Recht nur dann vorliegt, wenn die im nationalen Recht für den konkreten Fall vorgesehene Verjährungsbestimmung nur dann anwendbar ist, wenn der Anspruch auf Unionsrecht gestützt wird (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/12/0036; EuGH 15.9.1998, C-260/96; EuGH 16.1.2014, C-429/12; EuGH 15.4.2010, C-542/08).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120026.L04