Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/12/0038 E 19. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Es bedarf vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte hingegen aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festzustellenden Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0100).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120026.L03