Verwaltungsgerichtshof
15.09.2025
Ra 2024/12/0026
Über die Gebührlichkeit eines strittigen Anspruchs ist mit Bescheid zu entscheiden. Daran ändert auch ein allfälliger Eintritt der Verjährung nichts.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120026.L01