Verwaltungsgerichtshof
07.01.2026
Ra 2024/11/0170
GRS wie Ra 2019/14/0309 B 9. April 2020 RS 2
Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch VwG) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen vergleiche VwGH 7.11.1995, 95/20/0223).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110170.L03