Verwaltungsgerichtshof
07.01.2026
Ra 2024/11/0170
GRS wie 81/03/0151 E 2. Juni 1982 RS 1
Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110170.L02