Verwaltungsgerichtshof
29.04.2025
Ra 2024/11/0150
Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 begründen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110150.L04