Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0150

Rechtssatz

Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Sinn hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr Paragraph 31 a, Absatz 4, KHVG 1994 einschlägig sein, rechtliche Interessen iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 darstellen können vergleiche VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, Regierungsvorlage 23 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 3).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110150.L12