Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2024/11/0101
Dass eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG, die eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit nach sich zieht, auch Anlass für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Besitzers einer Lenkberechtigung sein kann, ohne dass darin ein Widerspruch zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens zu sehen wäre, zeigen schon die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 3, fünfter und sechster Satz FSG, die bei bestimmten Verwaltungsübertretungen (darunter auch Alkoholdelikten) die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bzw. eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung vorsehen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110101.L03