Verwaltungsgerichtshof
11.03.2026
Ra 2024/11/0101
Nach dem sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens sind bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Entziehungsbescheid bereits zu berücksichtigen. Die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen vergleiche etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110101.L01