Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0082

Rechtssatz

Bei der Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes handelt es sich um einen generellen Akt der Gerichtsbarkeit, der einer Überprüfung durch den VfGH nicht zugänglich ist vergleiche etwa VfSlg. 20.699 aus 2024,; VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110082.L05