Verwaltungsgerichtshof
25.11.2025
Ra 2024/11/0082
Bei der Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes handelt es sich um einen generellen Akt der Gerichtsbarkeit, der einer Überprüfung durch den VfGH nicht zugänglich ist vergleiche etwa VfSlg. 20.699 aus 2024,; VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110082.L05