Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/11/0173 E 7. Juni 2024 RS 3 (hier 'Verwaltungsgericht' statt 'Bundesverwaltungsgericht')

Stammrechtssatz

Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Erkennt das Bundesverwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110082.L03