Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2024/11/0056
Es liegt auf der Hand, dass die in Paragraph 10 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, TNRSG normierten Vorgaben zusätzlich zur Bestimmung des Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG einzuhalten sind. Wäre die Kindersicherheit elektronischer Zigaretten bereits durch die auf dem Beipackzettel und auf der Packung sowie Außenverpackung anzubringenden Hinweise hergestellt, wäre die zusätzliche Anordnung in Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG, dass elektronische Zigaretten kindersicher sein müssen, nicht erforderlich. Im Übrigen ist auch aus den Vorgaben über die auf dem Beipackzettel sowie auf der Packung und Außenverpackung anzubringenden Hinweise erkennbar, dass durch das TNRSG auch ein Schutz vor Gefahren, die der bestimmungsgemäße Gebrauch von elektronischen Zigaretten in sich birgt, und nicht nur deren bestimmungswidriger Gebrauch, bezweckt wird.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110056.L12